Erbrecht
Testament
Als Erblasser können Sie durch ein Testament die gesetzliche Erbfolge ausschließen und nur die von Ihnen gewünschten Personen als Erben einsetzen und dabei deren unterschiedliche Anteile am Erbe klar definieren. Dafür stehen Ihnen die Möglichkeiten eines eigenhändigen oder eines öffentlichen Testaments zur Verfügung.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht berate ich Sie umfassend über die möglichen Verfügungen, die Sie in einem Testament treffen können, insbesondere:
- Erbeinsetzung
- Enterbung
- Aussetzung eines Vermächtnisses
- Erbauflagen
- Teilungsanordnung
- Anordnung der Testamentsvollstreckung
- Pflichtteilsentziehung und -beschränkung
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine weitere Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und Regelungen über den Verbleib des eigenen oder gemeinschaftlichen Vermögens zu treffen. Der Unterschied zum Testament besteht darin, dass Sie sich beim Erbvertrag gegenüber Ihrem Vertragspartner binden, ein dem Erbvertrag widersprechendes Testament wird damit unwirksam.
Jedoch können Sie zu Lebzeiten über Ihr Vermögen grundsätzlich trotz eines Erbvertrages frei verfügen. Allerdings gibt es auch Einschränkungen, so zum Beispiel bei bestimmten Schenkungen an Dritte, die den Vertragserben beeinträchtigen. Die vertragliche Bindung bewirkt aber, dass Sie nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen aus dem Vertrag herauskommen. Wenn Sie einen Erbvertrag schließen wollen oder vielleicht einen geschlossenen Erbvertrag "ungeschehen" machen wollen, berate ich Sie gerne umfassend zu allen Sie betreffenden Fragen.
Pflichtteil
Wenn Sie als Ehegatte/eingetragener Lebenspartner, als Elternteil oder als Kind des Erblassers durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden, haben Sie dennoch einen Anspruch auf einen Teil der Erbschaft. Dieser Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten allerdings selbst diesen Pflichtteil entziehen. Im meiner Harburger Kanzlei berate ich Sie auch zu diesen Voraussetzungen des Erbrechts auf der Grundlage meiner langjährigen Erfahrung und Expertise.
Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer wurde vom Gesetzgeber als eine Steuer auf den Vermögenserwerb von Todes wegen festgelegt. Jeder der Erbschaftssteuer unterliegende Erwerb ist binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt schriftlichen anzuzeigen. Wenn Sie Zweifel daran haben, ob Ihr Erbe den Freibetrag übersteigt oder sich über Möglichkeiten des Kostenabzugs informieren möchten, berate ich Sie als Anwalt für Erbrecht kompetent und ihren Bedürfnissen entsprechend.
Wichtige Themen sind:
- Steuerfreibetrag
- steuerfreie Gegenstände
- Steuerbefreiung von selbstgenutztem Wohnraum
- Steuerbefreiung von Betriebsvermögen
- Versorgungsfreibetrag
- Abzug von Nachlassverbindlichkeiten
- Möglichkeiten der Steuervermeidung oder -minderung
Gesetzliche Erbfolge
Für den Fall, dass der Verstorbene kein Testament aufgegeben hat, das die Erbfolge regelt, gilt die sogenannte gesetzliche Erbfolge.
Das Gesetz sieht in der Regel vor, dass die Vermögenswerte in erster Linie an die Kinder und den Ehepartner des Verstorbenen weitergegeben werden. Allgemein lässt sich die Erbfolge in fünf Ordnungen einteilen, sodass unter anderem auch die Geschwister, Eltern oder Großeltern des Verstorbenen als Erben eingesetzt werden.
In meiner Kanzlei in Hamburg Harburg befasse ich mich seit vielen Jahren mit dem Thema Erbrecht und unterstütze Sie gerne bei Ihren Fragen und Anliegen.